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Verbraucherschutz bei Online-Käufen - Seite 2

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Beachten sollte man aber, dass die Ware keine Abnutzungen aufweisen darf. Anprobieren von Kleidung ist natürlich erlaubt, falls der Kunde sich aber z. B. ein Ballkleid bestellt und dieses für einen Abend getragen hat und wieder zurückschicken möchte, könnte es Probleme geben. Denn bei deutlichen Gebrauchsspuren darf der Verkäufer, wenn er bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen hat, einen Wertersatz verlangen. Diesen Betrag kann der Verkäufer zunächst selbst schätzen. Falls dieser also die Ware nach der Rücksendung aufgrund von unverkennbaren Mängeln für unverkäuflich hält, könnte der Wertersatz, den der Käufer zahlen muss, sehr hoch ausfallen. Hält der Käufer diesen Betrag für zu hoch, bleibt nur der Gang zum Anwalt, falls der Verkäufer nicht doch kompromissbereit ist.
Bestimmte Produktgruppen sind vom Widerrufsrecht komplett ausgeschlossen. Dazu gehören individuell angefertigte oder gravierte Artikel, Lebensmittel, Reisen, Wett- und Lotteriedienstleistungen, Wertpapiere, Zeitungen und Zeitschriften, Audio- oder Videoaufzeichnungen und Software, sofern diese schon entsiegelt wurden, sowie Artikel, die in Form von Versteigerungen (z. B. über Ebay) erworben wurden.
Die Käufer im Internet sind also durch das Fernabsatzrecht mit deutlich mehr Rechten ausgestattet, als die Kunden hinter der Ladentheke, denn das Recht, einen Artikel bei Nichtgefallen einfach umzutauschen, besteht per Gesetz nur bei Einkäufen im Internet und nicht im stationären Handel. Sollte das bestellte Produkt also nicht den Erwartungen entsprechen, ist es wichtig, schnell zu reagieren und die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu überschreiten.

Gewährleistungsrecht und Garantie

Wenn die Widerrufsfrist von 14 oder 30 Tagen bei einem Online-Einkauf bereits abgelaufen ist, hat der Kunde, sofern ein tatsächlicher Mangel am Produkt besteht, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gewährleistung des Händlers. Dieser muss garantieren, dass seine Ware beim Verkauf in einem einwandfreien Zustand ist, bei Neuware beträgt die Gewährleistungsfrist sogar 24 Monate. Allerdings darf man von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn der Mangel auch wirklich schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand, beweisen muss man dies innerhalb der ersten sechs Monate der zweijährigen Frist allerdings nicht. Das Produkt muss, sofern der Defekt nicht selbst verursacht wurde, vom Händler entweder repariert oder sogar komplett ausgetauscht werden. Achtung: Nach Ablauf dieser sechs Monate wird eine Reklamation schwierig, da der Käufer dem Händler nun selbst beweisen muss, dass er den Schaden nicht selbst zu verantworten hat.
Sind die sechs Monate verstrichen, bleibt dem Käufer noch die Herstellergarantie.
Dabei sollte man wissen, dass die Garantie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und jeder Hersteller selbst entscheiden kann, ob, wie lange und in welchem Fall er Garantie auf seine Artikel gibt. Meistens gilt diese Form von Haftung für elektronische Artikel wie Computer, Kaffeemaschine oder MP3-Player. Alle Einzelheiten dazu findet man im Garantieschein des Produktes, der in jedem Fall immer zusammen mit der Rechnung oder dem Kaufbeleg gut aufbewahrt werden sollte. Wenn das neue Gerät innerhalb der Garantiezeit kaputt geht, muss man sich damit direkt an den Hersteller, der die Garantie gewährleistet, wenden und nicht an den Online-Shop, in dem es gekauft wurde.


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